Professionelle Insolvenzberatung in Helmstedt
Unsere Insolvenzberatung in Helmstedt bietet Ihnen fachkundige Unterstützung auf dem Weg zur Schuldenfreiheit. Wir helfen Ihnen, Lösungen für Ihre finanzielle Lage zu finden und unterstützen Sie durch eine erfahrene und zuverlässige Beratung bei allen Schritten des Insolvenzverfahrens.
Schnelle und zielgerichtete Lösungen
Spezialisierte Insolvenzberatung in Ihrer Nähe
Unsere erfahrenen Berater in Helmstedt stehen Ihnen zur Seite, wenn es um Schuldenabbau geht, und unterstützen Sie bei allen rechtlichen Fragen in diesem Bereich. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und effektiv in Ihrer finanziellen Situation zu helfen, dank unserer speziellen Beratung und langjährigen Erfahrung.
Erfolgreicher Neustart durch Verbraucherinsolvenz in Helmstedt
Ihre Vorteile im Überblick
Außergerichtliche Einigung nicht erfolgreich?
Verbraucherinsolvenz in Helmstedt als Chance
Wenn eine außergerichtliche Einigung gescheitert ist und Zahlungsunfähigkeit besteht, kann die Verbraucherinsolvenz eine Lösung sein. Sie gibt Schuldnern in Helmstedt die Möglichkeit, finanzielle Freiheit zu erlangen und neu zu beginnen. Kontaktieren Sie unsere Berater für ausführliche Informationen und Unterstützung zum Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Unsere Leistungen für Ihren Weg aus den Schulden
Wir bieten eine umfassende Übersicht Ihrer Gesamtschulden, Schuldenbereinigungsmaßnahmen, Verbraucherinsolvenzberatung und Unterstützung bei der Antragstellung für die Privatinsolvenz. Machen Sie jetzt den ersten Schritt in Richtung Schuldenfreiheit.
Ermittlung Ihrer Gesamtschuldensituation
Wir analysieren Ihre Schulden, um eine solide Grundlage für die Schuldenbereinigung zu schaffen.
Verbraucherinsolvenzberatung
Unsere erfahrenen Berater helfen Ihnen bei der Vorbereitung und Einreichung eines Insolvenzantrags für einen erfolgreichen Neustart.
Unterstützung bei der Antragstellung
Wir begleiten Sie durch den Prozess, damit Sie zügig und rechtssicher entlastet werden.
Schuldenbereinigungsverfahrens
Wir kontaktieren Ihre Gläubiger und verhandeln realistische Lösungen für Ihre Entschuldung.
Wir helfen Ihnen!
Gerne beraten wir Sie persönlich in unseren Räumlichkeiten in Salzgitter, wenn Sie mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind. Wir können schnell Termine nach Vereinbarung anbieten. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns über WhatsApp oder Telegramm. Wir sind auch bereit, Sie zurückzurufen.
Wir unterstützen Sie!
Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin in Helmstedt, wenn Sie von finanziellen Schwierigkeiten betroffen sind. Wir bieten schnelle Terminvergaben nach Absprache. Sie erreichen uns telefonisch oder über WhatsApp und Telegramm – auf Wunsch rufen wir Sie auch gern zurück.
In diesem Fall kann eine Entschuldung nach § 304 InsO (Insolvenzordnung) für Sie eine sinnvolle Lösung sein. Eine Entschuldung kann bedeuten, dass Ihnen ein Großteil Ihrer Schulden erlassen wird und Sie somit die Möglichkeit haben, finanziell wieder Fuß zu fassen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass eine Entschuldung ein komplexer Prozess ist und in der Regel die Unterstützung einer professionellen Schuldnerberatung erfordert.
Im Rahmen einer Entschuldung wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, in dem ein Insolvenzverwalter Ihre Schulden prüft und gegebenenfalls mit den Gläubigern verhandelt. Wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird, werden Ihnen die verbleibenden Schulden erlassen, und Sie können mit einem frischen Start in die Zukunft blicken. Ein Insolvenzverfahren hat jedoch auch seine Tücken, daher sollten Sie sich im Vorfeld ausführlich informieren und sich von einer Schuldnerberatung unterstützen lassen.
Wir bei der Schuldnerberatung stehen Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend über die Möglichkeiten einer Entschuldung. Wir helfen Ihnen, den für Sie geeigneten Weg aus der Schuldenfalle zu finden und begleiten Sie auf Ihrem Weg zu einem schuldenfreien Leben.
Es ist wichtig zu betonen, dass jeder Kontoinhaber das Recht hat, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen zu lassen, um seine finanzielle Situation in schwierigen Zeiten zu schützen. Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto ist ein wichtiger Schritt, um das Konto gegenüber Gläubigern zu schützen und den Kontoinhaber vor unerwünschten finanziellen Belastungen zu bewahren.
Unsere Schuldnerberatung unterstützt Sie dabei, die notwendige Bescheinigung gemäß § 850 k ZPO zu erhalten, um Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Sie eine Person in finanziellen Schwierigkeiten sind und daher das Recht haben, Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen.
Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Pfändungsfreibeträge ab dem 01.07.2023 wieder erhöht wurden. Wenn Sie bereits ein P-Konto haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre P-Konto-Bescheinigung bei uns aktualisieren zu lassen, um von den erhöhten Freibeträgen zu profitieren. Wir sind jederzeit für Sie da, um Sie in allen Fragen rund um das Thema P-Konto und Pfändungsschutz zu beraten und Ihnen bei der Bewältigung Ihrer finanziellen Probleme zu helfen.
Unsere Schuldnerberatung steht allen Menschen offen, die Unterstützung bei der Bewältigung ihrer finanziellen Probleme benötigen. Wir verstehen, dass finanzielle Schwierigkeiten jeden treffen können, unabhängig von ihrer sozialen oder wirtschaftlichen Lage. Daher bieten wir unsere Beratung kostenlos für Harz-IV-Empfänger, Sozialhilfeempfänger sowie Geringverdiener an. Wir glauben, dass jeder Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Schuldnerberatung haben sollte, unabhängig von seinem Einkommen oder seiner finanziellen Lage.
In einem persönlichen Gespräch werden wir Ihre Situation eingehend prüfen, um festzustellen, ob Sie Anspruch auf eine kostenlose Schuldnerberatung haben. Wir sind immer bereit, Ihnen zu helfen, unabhängig von Ihrer finanziellen Situation, und laden Sie herzlich ein, sich an uns zu wenden, wenn Sie Unterstützung benötigen.
Nein, es wird kein Gutschein vom Jobcenter für die kostenfreie Beratung benötigt.
Welche Konsequenzen hat die Privatinsolvenz eines Verheirateten für dessen Ehepartner?
Grundsatz: Jeder haftet in der Ehe nur für eigene Schulden
Paare, die keinen Ehevertrag schließen, leben nach der Hochzeit automatisch im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Die Folge ist, dass jeder sein eigenes Vermögen verwaltet und auch jeder für seine eigenen Schulden haftet. Eine Haftung des Ehepartners liegt dann nicht vor. Wird einer der Ehegatten zahlungsunfähig, so muss der andere also nicht für dessen Schulden aufkommen. Nur wenn beide Partner gemeinsam einen Vertrag abschließen werden auch beide verpflichtet, haften also auch beide für die eingegangene Verbindlichkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie zusammen eine Anschaffung machen oder Geld aufnehmen und beide den Kauf- oder Kreditvertrag unterschreiben.
· Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 1357 BGB geregelt: Er gilt für so genannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Diese kann jeder Ehegatte mit Wirkung auch für den Partner besorgen. Beide werden dann berechtigt und verpflichtet. Das heißt, beide haften auch für dadurch entstehende Schulden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für größere Anschaffungen, sondern in erster Linie für den Kauf von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen usw. im üblichen Rahmen.
· Ein weiterer Ausnahmefall ist die Ehegattenbürgschaft. Nimmt zum Beispiel ein Gatte alleine einen Kredit auf und übernimmt der andere dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft, so muss er für die Schulden des Partners einstehen, wenn dieser sie nicht zurückzahlen kann.
Die Privatinsolvenz gilt nur für den Gatten, der sie beantragt
Auch die Privatinsolvenz eines Partners gilt grundsätzlich immer nur für den Gatten, der die Eröffnung des Verfahrens beantragt, sie ist also nur auf seine Person bezogen.
Lebt das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so sind beider Vermögen, getrennt. Gegenstände des Ehepartners sind mithin nicht pfändbar. Der Treuhänder darf deshalb nichts pfänden, was eindeutig nur dem nicht insolventen Ehepartner gehört. Lediglich bei von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Gütern darf gegebenenfalls der Anteil des insolventen Gatten verwertet werden. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Wohnung oder ein gemeinsames Eigenheim gekauft, so müssen sie damit rechnen, dass der Miteigentumsanteil des insolventen Partners veräußert und der Erlös zur Schuldentilgung verwendet werden kann. Zu Problemen kann es auch bei gemeinsamen Bankkonten und bei Vermögenswerten in der ehelichen Wohnung kommen.
· Haben die Eheleute ein gemeinsames Konto, so darf der Insolvenzverwalter von diesem Gemeinschaftskonto Beträge zwecks Schuldentilgung abheben. Er muss nicht im Einzelnen prüfen, woher das Geld stammt und ob es sich möglicherweise um Gehaltseingänge des nicht insolventen Partners handelt. Droht also einem Ehepartner die Privatinsolvenz, so sollten rechtzeitig getrennte Konten eingerichtet werden, damit auf das Einkommen des anderen Gatten nicht zugegriffen werden kann und es der Familie weiter zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Neueröffnung von Konten).
Gravierende Auswirkungen hat in der Praxis auch die Eigentumsvermutung des 1362 BGB: Zugunsten der Gläubiger des säumigen Schuldners wird gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihm (dem Schuldner) gehören! Befinden sich also Gegenstände in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, so darf der Insolvenzverwalter sie zwecks Schuldentilgung verkaufen, ohne eigens prüfen zu müssen, wem sie tatsächlich gehören. Will der nicht insolvente Gatte dies verhindern, so muss er sein Eigentum nachweisen.
Welches Verfahren ist für wen das Richtige?
Das Insolvenzverfahren beschäftigt sich sowohl mit der Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen, als auch mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Selbstständigen. Dabei ist Insolvenzverfahren nicht gleich Insolvenzverfahren. Auch hier gibt es Unterschiede, je nachdem wer das Verfahren beantragt. Hierbei muss man zwischen der Regelinsolvenz, die für Unternehmen und Selbstständige bestimmt ist und zwischen der Verbraucherinsolvenz, die für Privatpersonen bestimmt ist unterscheiden.
Die Regelinsolvenz ist für Unternehmen und Selbstständige bestimmt
Die Regelinsolvenz ist immer dann einschlägig, wenn es sich um ein Unternehmen oder einen Selbstständigen handelt. Diese müssen immer einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
Dagegen: Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen
Im Gegensatz hierzu ist das Verbraucherinsolvenzverfahren immer dann einschlägig, wenn eine natürliche Person, die weder Unternehmer, noch anderweitig selbstständig ist, den Antrag stellen will. Beispielsweise sind das Arbeitnehmer, Arbeitslose, Rentner.
Wieso zwei unterschiedliche Verfahren?
Man muss zwischen den beiden Verfahren unterscheiden, da sie unterschiedlich sind, auch wenn beide das gleiche Ziel verfolgen. Deswegen wird auch ein Antrag auf ein „falsches Verfahren“ immer vom Insolvenzgericht als unzulässig abgewiesen.
Zunächst ist zu beachten, dass das Regelinsolvenzverfahren ein sehr umfangreiches und langwieriges Gerichtsverfahren ist, bei dem viel zu beachten ist. Im Gegensatz hierzu ist das Verbraucherinsolvenzverfahren deutlich vereinfacht. Zum Beispiel ist bei der Verbraucherinsolvenz eine Gerichtsverhandlung nicht nötig und es wird nur ein gesetzlicher Treuhänder eingesetzt, der weniger Befugnisse hat, als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz.
Weiter muss man beim Verbraucherinsolvenzverfahren einen sogenannten Einigungsversuch starten, schon bevor man den Antrag aus Insolvenz gestellt hat. Man muss versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen. Nur wenn man sich mit den Gläubigern nicht einigen konnte, darf der Privatinsolvenzantrag gestellt werden. Beim Regelinsolvenzverfahren ist dagegen ein solcher Versuch nicht nötig.
Sind das alle Unterschiede?
Zwar gilt grundsätzlich: Verbraucherinsolvenz bei Privatpersonen und Regelinsolvenz bei Unternehmen und Selbstständigen. Aber wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel. Sollten Sie jemals in die Lage kommen, ein Insolvenzverfahren stellen zu müssen, führt nichts an einer Schuldnerberatung durch einen qualifizierten Schuldnerberater vorbei. Er kann Sie unterstützen und die richtigen Anträge stellen, damit Sie Ihr Ziel so schnell wie möglich und ohne Probleme erreichen können.
Wir erstellen zunächst eine Übersicht Ihrer Gesamtverschuldung bei Ihren Gläubigern.
Wir erstellen individuell -entsprechend Ihrer Wünsche und Möglichkeiten- einen Schuldenbereinigungsplan oder vereinbaren Vergleichszahlungen.
Wir teilen Ihren Gläubigern auch mit, dass Sie nicht zahlungsfähig sind, falls Ihnen Raten- oder Vergleichszahlungen nicht möglich sein sollten (sogenannter Nullplan).
Wir erstellen für Sie den unterschriftsreifen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens. Zusätzliche Kosten, wie in anderen Schuldnerberatungsstellen oder bei Rechtsanwälten entstehen dafür nicht.
Die Bearbeitungszeit vom Erstgespräch bis zur Erstellung des Antrags auf die Eröffnung der Privatinsolvenz dauert zwischen 6 und 8 Wochen, vorausgesetzt alle nötigen Unterlagen liegen vor.
– Wir erfassen Ihre Situation anhand der von Ihnen mitgebrachten Unterlagen.
– Wir informieren Sie grundsätzlich über den rechtlichen Rahmen einer Privatinsolvenz, der Schuldenregulierung und der Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
– Wir erarbeiten im persönlichen Gespräch, eine individuelle Lösung und das weitere Vorgehen.