Wir helfen Ihnen!
Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch in unseren Räumlichkeiten in Braunschweig oder Salzgitter, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten stecken. Sie können kurzfristig nach Vereinbarung einen Termin bekommen. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns per Whatsapp oder Telegramm. Wir rufen Sie auch gerne zurück.
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Für Harz-IV-Empfänger, Sozialhilfeempfänger sowie Geringverdiener ist die Beratung kostenlos !!!
In allen anderen Fällen, legen wir Wert auf Kostentransparenz und informieren Sie bevor Ihnen Kosten entstehen.
Wir prüfen im persönlichen Gespräch gerne, ob Sie einen Anspruch auf eine kostenlose Schuldnerberatung haben.
Konto (Pfändungsschutzkonto) & Pfändungsfreibetrag
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) geführt wird. Die für die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto notwendige Bescheinigung gemäß § 850 k ZPO können Sie bei uns erhalten. Die Pfändungsfreibeträge verändern sich alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli. Lassen Sie Ihre P-Konto-Bescheinigung bei uns aktualisieren.
Eine Verbraucherinsolvenz gemäß § 304 InsO kann für Sie eine sinnvolle Lösung sein, wenn Sie nicht in der Lage sein sollten, Ihre Schulden innerhalb der nächsten drei Jahre komplett zu begleichen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass eine Entschuldung ein komplexer Prozess ist und in der Regel die Unterstützung einer professionellen Schuldnerberatung erfordert. Wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie umfassend über die Möglichkeiten einer Verbraucherinsolvenz.
Wir helfen Ihnen, den für Sie geeigneten Weg aus der Schuldenfalle zu finden und begleiten Sie auf Ihrem Weg in ein schuldenfreies Leben.
Nein, es wird kein Gutschein vom Jobcenter für die kostenfreie Beratung benötigt.
Welche Konsequenzen hat die Privatinsolvenz eines Verheirateten für dessen Ehepartner?
Grundsatz: Jeder haftet in der Ehe nur für eigene Schulden
Paare, die keinen Ehevertrag schließen, leben nach der Hochzeit automatisch im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Die Folge ist, dass jeder sein eigenes Vermögen verwaltet und auch jeder für seine eigenen Schulden haftet. Eine Haftung des Ehepartners liegt dann nicht vor. Wird einer der Ehegatten zahlungsunfähig, so muss der andere also nicht für dessen Schulden aufkommen. Nur wenn beide Partner gemeinsam einen Vertrag abschließen werden auch beide verpflichtet, haften also auch beide für die eingegangene Verbindlichkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie zusammen eine Anschaffung machen oder Geld aufnehmen und beide den Kauf- oder Kreditvertrag unterschreiben.
· Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 1357 BGB geregelt: Er gilt für so genannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Diese kann jeder Ehegatte mit Wirkung auch für den Partner besorgen. Beide werden dann berechtigt und verpflichtet. Das heißt, beide haften auch für dadurch entstehende Schulden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für größere Anschaffungen, sondern in erster Linie für den Kauf von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen usw. im üblichen Rahmen.
· Ein weiterer Ausnahmefall ist die Ehegattenbürgschaft. Nimmt zum Beispiel ein Gatte alleine einen Kredit auf und übernimmt der andere dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft, so muss er für die Schulden des Partners einstehen, wenn dieser sie nicht zurückzahlen kann.
Die Privatinsolvenz gilt nur für den Gatten, der sie beantragt
Auch die Privatinsolvenz eines Partners gilt grundsätzlich immer nur für den Gatten, der die Eröffnung des Verfahrens beantragt, sie ist also nur auf seine Person bezogen.
Lebt das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so sind beider Vermögen, getrennt. Gegenstände des Ehepartners sind mithin nicht pfändbar. Der Treuhänder darf deshalb nichts pfänden, was eindeutig nur dem nicht insolventen Ehepartner gehört. Lediglich bei von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Gütern darf gegebenenfalls der Anteil des insolventen Gatten verwertet werden. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Wohnung oder ein gemeinsames Eigenheim gekauft, so müssen sie damit rechnen, dass der Miteigentumsanteil des insolventen Partners veräußert und der Erlös zur Schuldentilgung verwendet werden kann. Zu Problemen kann es auch bei gemeinsamen Bankkonten und bei Vermögenswerten in der ehelichen Wohnung kommen.
· Haben die Eheleute ein gemeinsames Konto, so darf der Insolvenzverwalter von diesem Gemeinschaftskonto Beträge zwecks Schuldentilgung abheben. Er muss nicht im Einzelnen prüfen, woher das Geld stammt und ob es sich möglicherweise um Gehaltseingänge des nicht insolventen Partners handelt. Droht also einem Ehepartner die Privatinsolvenz, so sollten rechtzeitig getrennte Konten eingerichtet werden, damit auf das Einkommen des anderen Gatten nicht zugegriffen werden kann und es der Familie weiter zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Neueröffnung von Konten).
Gravierende Auswirkungen hat in der Praxis auch die Eigentumsvermutung des 1362 BGB: Zugunsten der Gläubiger des säumigen Schuldners wird gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihm (dem Schuldner) gehören! Befinden sich also Gegenstände in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, so darf der Insolvenzverwalter sie zwecks Schuldentilgung verkaufen, ohne eigens prüfen zu müssen, wem sie tatsächlich gehören. Will der nicht insolvente Gatte dies verhindern, so muss er sein Eigentum nachweisen.
Welches Verfahren ist für wen das Richtige?
Das Insolvenzverfahren beschäftigt sich sowohl mit der Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen, als auch mit der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen und Selbstständigen. Dabei ist Insolvenzverfahren nicht gleich Insolvenzverfahren. Auch hier gibt es Unterschiede, je nachdem wer das Verfahren beantragt. Hierbei muss man zwischen der Regelinsolvenz, die für Unternehmen und Selbstständige bestimmt ist und zwischen der Verbraucherinsolvenz, die für Privatpersonen bestimmt ist unterscheiden.
Die Regelinsolvenz ist für Unternehmen und Selbstständige bestimmt
Die Regelinsolvenz ist immer dann einschlägig, wenn es sich um ein Unternehmen oder einen Selbstständigen handelt. Diese müssen immer einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.
Dagegen: Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen
Im Gegensatz hierzu ist das Verbraucherinsolvenzverfahren immer dann einschlägig, wenn eine natürliche Person, die weder Unternehmer, noch anderweitig selbstständig ist, den Antrag stellen will. Beispielsweise sind das Arbeitnehmer, Arbeitslose, Rentner.
Wieso zwei unterschiedliche Verfahren?
Man muss zwischen den beiden Verfahren unterscheiden, da sie unterschiedlich sind, auch wenn beide das gleiche Ziel verfolgen. Deswegen wird auch ein Antrag auf ein „falsches Verfahren“ immer vom Insolvenzgericht als unzulässig abgewiesen.
Zunächst ist zu beachten, dass das Regelinsolvenzverfahren ein sehr umfangreiches und langwieriges Gerichtsverfahren ist, bei dem viel zu beachten ist. Im Gegensatz hierzu ist das Verbraucherinsolvenzverfahren deutlich vereinfacht. Zum Beispiel ist bei der Verbraucherinsolvenz eine Gerichtsverhandlung nicht nötig und es wird nur ein gesetzlicher Treuhänder eingesetzt, der weniger Befugnisse hat, als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz.
Weiter muss man beim Verbraucherinsolvenzverfahren einen sogenannten Einigungsversuch starten, schon bevor man den Antrag aus Insolvenz gestellt hat. Man muss versuchen, sich mit den Gläubigern zu einigen. Nur wenn man sich mit den Gläubigern nicht einigen konnte, darf der Privatinsolvenzantrag gestellt werden. Beim Regelinsolvenzverfahren ist dagegen ein solcher Versuch nicht nötig.
Sind das alle Unterschiede?
Zwar gilt grundsätzlich: Verbraucherinsolvenz bei Privatpersonen und Regelinsolvenz bei Unternehmen und Selbstständigen. Aber wie immer gibt es Ausnahmen von der Regel. Sollten Sie jemals in die Lage kommen, ein Insolvenzverfahren stellen zu müssen, führt nichts an einer Schuldnerberatung durch einen qualifizierten Schuldnerberater vorbei. Er kann Sie unterstützen und die richtigen Anträge stellen, damit Sie Ihr Ziel so schnell wie möglich und ohne Probleme erreichen können.
Wir erstellen zunächst eine Übersicht Ihrer Gesamtverschuldung bei Ihren Gläubigern.
Wir erstellen individuell -entsprechend Ihrer Wünsche und Möglichkeiten- einen Schuldenbereinigungsplan oder vereinbaren Vergleichszahlungen.
Wir teilen Ihren Gläubigern auch mit, dass Sie nicht zahlungsfähig sind, falls Ihnen Raten- oder Vergleichszahlungen nicht möglich sein sollten (sogenannter Nullplan).
Wir erstellen für Sie den unterschriftsreifen Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens. Zusätzliche Kosten, wie in anderen Schuldnerberatungsstellen oder bei Rechtsanwälten entstehen dafür nicht.
Die Bearbeitungszeit vom Erstgespräch bis zur Erstellung des Antrags auf die Eröffnung der Privatinsolvenz dauert zwischen 6 und 8 Wochen, vorausgesetzt alle nötigen Unterlagen liegen vor.
– Wir erfassen Ihre Situation anhand der von Ihnen mitgebrachten Unterlagen.
– Wir informieren Sie grundsätzlich über den rechtlichen Rahmen einer Privatinsolvenz, der Schuldenregulierung und der Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
– Wir erarbeiten im persönlichen Gespräch, eine individuelle Lösung und das weitere Vorgehen.
Unsere praktischen Tipps helfen Ihnen weiter
1. Sammeln Sie die Gläubigerpost
Damit Sie selbst wieder einen Überblick über Ihre Finanzen bekommen, ist es wichtig, dass Sie sämtliche Schreiben Ihrer Gläubiger sammeln. Sammeln Sie also alle Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile oder sonstige Schreiben in denen Sie zur Zahlung aufgefordert werden. Es empfiehlt sich diese gesammelten Schreiben dann in einem Ordner nach den Gläubigern zu sortieren und entsprechend abzuheften. Versuchen Sie möglichst alle Ihre Gläubiger zu erfassen.
2. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation
Anhand der von Ihnen gesammelten Gläubigerpost können Sie sich einen ungefähren Überblick über Ihre finanzielle Situation verschaffen.
3. Sind Sie noch in der Lage Ihre Schulden zu bezahlen?
Häufig wird ein großer Teil des Einkommens nur noch dazu verwendet, um Schulden zu tilgen. Es werden Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart und „Rechnungen geschoben“. Geld zum Leben verbleibt häufig nicht. Diese Verfahrensweise wird häufig über einen langen Zeitraum betrieben. Viele Menschen wissen häufig nicht, dass nur der pfändbare Teil des Einkommens zur Schuldentilgung verwandt werden muss.
4. Welche Zahlungen sollte ich unbedingt vornehmen?
Es ist wichtig, dass Sie sich Ihre Wohnung und die Dinge, die Sie unbedingt zum Leben brauchen erhalten. Sofern Sie nicht mehr in der Lage sind alle Ihre Schulden zu bezahlen, ist es notwendig, die wichtigen Zahlungsverpflichtungen vorzunehmen, die für Sie lebensnotwendig sind. Sie sollten auf jeden Fall Ihre Miete, Ihre Versorger (Gas, Strom,) und wichtige Versicherungen (Haftpflicht) weiter bezahlen. Wussten Sie schon, dass die Betroffenen im Falle einer Privatinsolvenz deutlich geringere Beträge an die Gläubiger zahlen, als sie es bisher tun? Je nach Einkommenssituation wird bei einer Privatinsolvenz an die Schuldner häufig überhaupt nichts gezahlt und zwar in der Regel in den Fällen, wenn Sie Empfänger von Leistungen des Sozialamtes oder Jobcenters sind, Sie viele Unterhaltsverpflichtungen haben oder Geringverdiener sind.
5. Machen Sie keine neuen Schulden
Machen Sie keine neuen Schulden und kaufen oder bestellen Sie keine Dinge, die Sie nicht bezahlen können.
6. Eröffnen Sie ein „P-Konto” (Pfändungsschutzkonto)
Um Ihr Einkommen zu sichern, ist es wichtig, dass Sie ein neues Gehaltskonto bei einer Bank einrichten, die nicht zu Ihren Gläubigern zählt. Ein neues Konto bietet Ihnen eine gewisse Zeit Schutz vor Pfändungen, nämlich solange bis Ihre Gläubiger von diesem Konto erfahren. Ist Ihnen die Neueröffnung eines Kontos nicht möglich, empfehlen wir Ihnen, ein sogenanntes P-Konto einzurichten. Ein P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) schützt Sie vor Pfändungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
7. Holen Sie sich Hilfe und lassen Sie sich beraten
Holen Sie sich in Ihrer Situation jede mögliche Hilfe, die Sie bekommen können. Am Anfang jeder Schuldenberatung steht die Erkenntnis, dass die momentane Situation nicht länger tragbar ist. Wir prüfen mit Ihnen gerne gemeinsam, welche Möglichkeiten Sie haben, um der Schuldenfalle zu entkommen. Sei es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihren Gläubigern, der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens oder der Beantragung einer Privatinsolvenz. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Schuldnerberatungsstelle.