„Verbraucherinsolvenz“ ist die offizielle Bezeichnung für die Privatinsolvenz

Dabei handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für zahlungsunfähige Privatpersonen, die nicht selbständig sind. Vor der Beantragung der Verbraucherinsolvenz, muss der Schuldner versuchen sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückführung außergerichtlich zu einigen (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch). Erst nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs kann der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzantrages beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

„Verbraucherinsolvenz“ ist die offizielle Bezeichnung für die Privatinsolvenz

Dabei handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für zahlungsunfähige Privatpersonen, die nicht selbständig sind. Vor der Beantragung der Verbraucherinsolvenz, muss der Schuldner versuchen sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückführung außergerichtlich zu einigen (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch). Erst nach dem Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs kann der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzantrages beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Einigungsversuch durch eine geeignete  Schuldnerberatungsstelle

An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt mitwirken. Bei unserer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle handelt es sich um eine geeignete Stelle. Den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch führen wir gerne für Sie in unserer Schuldnerberatungsstelle durch.

Restschuldbefreiung nach 3 Jahren

Nach einem erfolglos durchgeführten Schuldenbereinigungsversuch erhalten Sie von uns anschließend eine Bescheinigung mit der Sie den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen können. In der Regel dauert die Verbraucherinsolvenz drei Jahre. Am Ende des Verfahrens wird der Schuldner von seinen restlichen Schulden auf Antrag befreit (Restschuldbefreiung).