Gemeinsam durch Ihre Insolvenz mit unserem Wegweiser

Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten? Dieser Wegweiser soll Ihnen hierzu einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabschnitte geben.

Gemeinsam durch Ihre Insolvenz mit unserem Wegweiser

Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten? Dieser Wegweiser soll Ihnen hierzu einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabschnitte geben.

1. Schritt

Insolvenzantragsabgaben

Ihr außergerichtlicher Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan) ist gescheitert und Ihr Antrag auf die Eröffnung der Privatinsolvenz kann beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Ihr Antrag sollte zeitnah beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Die Frist beträgt 6 Monate nach dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Wir bereiten Ihren Antrag auf die Verfahrenskostenstundung und auf die Erteilung der Restschuldbefreiung vor.

Sie sollten, falls dies noch nicht der Fall ist, Ihr Girokonto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umwandeln. Falls Sie aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen oder aufgrund anderer Umstände (z.B. Empfang von Kinder- oder Pflegegeld) einen erhöhten Freibetrag beanspruchen können, müssen Sie Ihrer Bank einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Diesen stellen wir gerne für Sie aus.

2. Schritt

Insolvenzantragsverfahren

Das Gericht prüft, ob die Angaben vollständig sind, vergibt ein Aktenzeichen und eröffnet das Verfahren. Das Insolvenzverfahren wird schriftlich durchgeführt und ein persönliches Erscheinen vor Gericht ist meistens nicht erforderlich.

Die Verfahrenskosten werden auf Antrag gestundet, wenn Sie diese nicht aus Ihrem Vermögen zahlen können. Voraussetzung ist, dass die spätere Restschuldbefreiung wahrscheinlich ist.

Sie haben während der Stundung gewisse gesetzliche Verpflichtungen und müssen wesentliche Änderungen Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitteilen.

3. Schritt

Gerichtliches Schuldenbereinigungs-
planverfahren

Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der Sie über die Zeit der Insolvenz begleitet. Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Laufzeit von 3 Jahren, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.

Ab der Insolvenzeröffnung besteht für alle Gläubiger Vollstreckungsverbot, dies bedeutet, dass kein Gläubiger ab jetzt einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Pfändung durchführen darf.

Wenn ein Gläubiger Ihnen mit einer Vollstreckung drohen sollten, schicken Sie ihm eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses.

4. Schritt

Restschuldbefreiungs-
verfahren

Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und endet mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Der Treuhänder (vorher Insolvenzverwalter) bekommt weiterhin, wenn vorhanden, den Teil Ihres pfändbaren Einkommens. Diesen führt er einmal jährlich an die Gläubiger ab. Sind die Verfahrenskosten gestundet, so erfolgt eine vorrangige Verrechnung auf diese.

Melden Sie dem Treuhänder umgehend alle Veränderungen und geben Sie dem Treuhänder laufend Auskunft über Ihre Einkünfte.

5. Schritt

Erteilung der Restschuldbefreiung

Sie haben es geschafft! Nach Ablauf der Verfahrenslaufzeit von 3 Jahren erhalten Sie vom Gericht den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Alle Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind jetzt nicht mehr durchsetzbar und müssen nicht mehr von Ihnen gezahlt werden.

Bewahren Sie den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung sorgfältig auf. 

6. Schritt

Nach erteilter Restschuldbefreiung

Bis zu einem Jahr nach der Erteilung der Restschuldbefreiung können die Gläubiger einen Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung stellen. Allerdings nur wenn sich nachträglich heerausstellt, dass Sie Ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

Wenn Ihre Verfahrenskosten gestundet waren und bislang nicht beglichen, werden konnten, werden Sie nun zur Zahlung aufgefordert. Beantragen Sie eine weitere Stundung, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin keine Zahlungen zulassen.
Nach 4 Jahren können diese Kosten auf Antrag erlassen werden

Unsere praktischen Tipps helfen Ihnen weiter

Paare, die keinen Ehevertrag schließen, leben nach der Hochzeit automatisch im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Die Folge ist, dass jeder sein eigenes Vermögen verwaltet und auch jeder für seine eigenen Schulden haftet. Eine Haftung des Ehepartners liegt dann nicht vor. Wird einer der Ehegatten zahlungsunfähig, so muss der andere also nicht für dessen Schulden aufkommen. Nur wenn beide Partner gemeinsam einen Vertrag abschließen werden auch beide verpflichtet, haften also auch beide für die eingegangene Verbindlichkeit. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie zusammen eine Anschaffung machen oder Geld aufnehmen und beide den Kauf- oder Kreditvertrag unterschreiben.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 1357 BGB geregelt: Er gilt für so genannte Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs. Diese kann jeder Ehegatte mit Wirkung auch für den Partner besorgen. Beide werden dann berechtigt und verpflichtet. Das heißt, beide haften auch für dadurch entstehende Schulden. Die Vorschrift gilt allerdings nicht für größere Anschaffungen, sondern in erster Linie für den Kauf von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen usw. im üblichen Rahmen.

Ein weiterer Ausnahmefall ist die Ehegattenbürgschaft. Nimmt zum Beispiel ein Gatte alleine einen Kredit auf und übernimmt der andere dem Kreditgeber gegenüber eine Bürgschaft, so muss er für die Schulden des Partners einstehen, wenn dieser sie nicht zurückzahlen kann.

Auch die Privatinsolvenz eines Partners gilt grundsätzlich immer nur für den Gatten, der die Eröffnung des Verfahrens beantragt, sie ist also nur auf seine Person bezogen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gerichtlich ein Insolvenzverwalterbestimmt, der das vorhandene Vermögen des Schuldners (also alles, was im Fall einer Zwangsvollstreckung pfändbar wäre), verwertet und damit die Gläubiger befriedigt. Lebt das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so sind beider Vermögen, getrennt. Gegenstände des Ehepartners sind mithin nicht pfändbar. Der Treuhänder darf deshalb nichts pfänden, was eindeutig nur dem nicht insolventen Ehepartner gehört. Lediglich bei von den Ehegatten gemeinsam angeschafften Gütern darf gegebenenfalls der Anteil des insolventen Gatten verwertet werden. Haben die Eheleute zum Beispiel zusammen eine Wohnung oder ein gemeinsames Eigenheim gekauft, so müssen sie damit rechnen, dass der Miteigentumsanteil des insolventen Partners veräußert und der Erlös zur Schuldentilgung verwendet werden kann. Zu Problemen kann es auch bei gemeinsamen Bankkonten und bei Vermögenswerten in der ehelichen Wohnung kommen.

Haben die Eheleute ein gemeinsames Konto, so darf der Insolvenzverwalter von diesem Gemeinschaftskonto Beträge zwecks Schuldentilgung abheben. Er muss nicht im Einzelnen prüfen, woher das Geld stammt und ob es sich möglicherweise um Gehaltseingänge des nicht insolventen Partners handelt. Droht also einem Ehepartner die Privatinsolvenz, so sollten rechtzeitig getrennte Konten eingerichtet werden, damit auf das Einkommen des anderen Gatten nicht zugegriffen werden kann und es der Familie weiter zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung steht (Neueröffnung von Konten).

Gravierende Auswirkungen hat in der Praxis auch die Eigentumsvermutung des 1362 BGB: Zugunsten der Gläubiger des säumigen Schuldners wird gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen ihm (dem Schuldner) gehören! Befinden sich also Gegenstände in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, so darf der Insolvenzverwalter sie zwecks Schuldentilgung verkaufen, ohne eigens prüfen zu müssen, wem sie tatsächlich gehören. Will der nicht insolvente Gatte dies verhindern, so muss er sein Eigentum nachweisen