Gemeinsam durch Ihre Insolvenz mit unserem Wegweiser
Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten? Dieser Wegweiser soll Ihnen hierzu einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabschnitte geben.
Gemeinsam durch Ihre Insolvenz mit unserem Wegweiser
Was kommt nun auf Sie zu? Was geschieht im Einzelnen? Was müssen Sie tun und beachten? Dieser Wegweiser soll Ihnen hierzu einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabschnitte geben.
1. Schritt
Insolvenzantragsabgaben
Ihr außergerichtlicher Einigungsversuch (Schuldenbereinigungsplan) ist gescheitert und Ihr Antrag auf die Eröffnung der Privatinsolvenz kann beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
2. Schritt
Insolvenzantragsverfahren
Das Gericht prüft, ob die Angaben vollständig sind, vergibt ein Aktenzeichen und eröffnet das Verfahren. Das Insolvenzverfahren wird schriftlich durchgeführt und ein persönliches Erscheinen vor Gericht ist meistens nicht erforderlich.
3. Schritt
Gerichtliches Schuldenbereinigungs-
planverfahren
Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der Sie über die Zeit der Insolvenz begleitet. Mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die Laufzeit von 3 Jahren, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.
4. Schritt
Restschuldbefreiungs-
verfahren
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Beschluss zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens und endet mit dem Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
5. Schritt
Erteilung der Restschuldbefreiung
Sie haben es geschafft! Nach Ablauf der Verfahrenslaufzeit von 3 Jahren erhalten Sie vom Gericht den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Alle Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind jetzt nicht mehr durchsetzbar und müssen nicht mehr von Ihnen gezahlt werden.
Bewahren Sie den Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung sorgfältig auf.
6. Schritt
Nach erteilter Restschuldbefreiung
Bis zu einem Jahr nach der Erteilung der Restschuldbefreiung können die Gläubiger einen Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung stellen. Allerdings nur wenn sich nachträglich heerausstellt, dass Sie Ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
Wenn Ihre Verfahrenskosten gestundet waren und bislang nicht beglichen, werden konnten, werden Sie nun zur Zahlung aufgefordert. Beantragen Sie eine weitere Stundung, wenn Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin keine Zahlungen zulassen.
Nach 4 Jahren können diese Kosten auf Antrag erlassen werden