Konto (Pfändungsschutzkonto) & Pfändungsfreibetrag

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) geführt wird. Die für die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto notwendige Bescheinigung gemäß § 850 k ZPO können Sie bei uns erhalten. Die Pfändungsfreibeträge verändern sich alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli. Lassen Sie Ihre P-Konto-Bescheinigung bei uns aktualisieren.