Was ist ein P-Konto?
Die Abkürzung P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto. Dahinter steckt kein Sonderkonto und auch kein Konto bei einer anderen Bank, sondern Ihr gewohntes Girokonto, ergänzt um einen zusätzlichen Schutz.
Bei einem gepfändeten Konto zahlt die Bank nichts mehr aus. Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt, die Karte lässt sich nicht mehr einsetzen. Mit dem P-Konto wird diese Sperre für einen festen Betrag aufgehoben: Ihr Existenzminimum bleibt frei, damit Sie Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen können. Was oberhalb des Freibetrags eingeht, fließt an die Gläubiger.
Ein P-Konto sichert Ihnen jeden Monat einen Grundfreibetrag von 1.590 Euro, selbst wenn Ihr Konto gepfändet ist.
Dahinter steht ein gesetzlicher Gedanke: Auch wer Schulden hat, soll weiterhin leben können. Eine Pfändung soll niemanden mittellos zurücklassen. Auf das P-Konto haben Sie nach § 850k der Zivilprozessordnung einen Rechtsanspruch, und anbieten muss es jede Bank in Deutschland.
Wichtig: Führen dürfen Sie zu jeder Zeit nur ein einziges P-Konto. Mehrere P-Konten nebeneinander sind unzulässig, dazu erfolgt ein Vermerk bei der SCHUFA.
Wer ein P-Konto braucht
Sobald eine Pfändung im Raum steht oder bereits läuft, ist ein P-Konto sinnvoll. Abwarten, bis das Geld verschwunden ist, müssen Sie nicht. Auch eine vorsorgliche Umstellung ist möglich, der Schutz wirkt dann in dem Moment, in dem eine Pfändung eintrifft.
- Die Pfändung Ihres Kontos ist bereits erfolgt, und Ihr Geld ist für Sie blockiert.
- Ihnen liegt eine Pfändungsankündigung vor, etwa vom Finanzamt oder von einem Inkasso-Unternehmen.
- Bei Ihnen stehen Schulden offen, und Sie gehen davon aus, dass eine Pfändung folgt.
- Sie beziehen Lohn, Rente oder Sozialleistungen und möchten sichergehen, dass dieses Geld geschützt ist.
Gehen Lohn und Sozialleistungen auf einem P-Konto ein, sind sie dort bereits geschützt. Genau darin liegt der Zweck der Umstellung.
1.590 Euro monatlich: der Grundfreibetrag
Als Grundfreibetrag bezeichnet man die Summe, die auf dem P-Konto Monat für Monat geschützt ist. In regelmäßigen Abständen wird er an die Preisentwicklung angeglichen.
So hoch ist der Grundfreibetrag für eine Person. Sobald Ihr Konto als P-Konto geführt wird, gilt er automatisch. Bei Unterhaltspflichten oder bestimmten Leistungen kann der Schutz mit entsprechendem Nachweis höher ausfallen. Ein höherer Betrag muss der Bank durch eine geeignete Bescheinigung nachgewiesen oder vom zuständigen Gericht festgesetzt werden. Für Nachzahlungen gelten eigene Regeln (§§ 902 bis 906 ZPO).
Wann mehr geschützt ist
Versorgen Sie andere Menschen oder beziehen Sie bestimmte Leistungen, steigt der Grundfreibetrag. Nötig ist dafür eine Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank vorlegen. Unter anderem in diesen Fällen fällt der Schutz höher aus:
- Unterhaltspflichten für Kinder oder den Ehepartner, mit jeder weiteren Person steigt der Freibetrag.
- Kindergeld, das Ihrem Konto gutgeschrieben wird, bleibt zusätzlich geschützt.
- Bestimmte Sozialleistungen und Pflegegeld lassen den geschützten Betrag steigen.
- Einmalige Nachzahlungen, etwa eine Sozialleistung für mehrere Monate, können gesondert freigestellt werden.
Als anerkannte Schuldnerberatungsstelle dürfen wir Ihnen die passende Bescheinigung ausstellen. Im Gespräch rechnen wir zusammen aus, welche Freibeträge für Ihren Fall gelten.
Seit 1. Juli 2026 beträgt der Grundfreibetrag auf dem P-Konto 1.590 Euro im Monat. Grundlage ist der monatliche Pfändungsfreibetrag von 1.587,40 Euro, den das Gesetz für das P-Konto auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufrundet (§ 899 ZPO). Der Betrag wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Bei Unterhaltsforderungen und bestimmten anderen Forderungen kann das Gericht einen niedrigeren geschützten Betrag festsetzen (§ 906 ZPO).
So stellen Sie auf ein P-Konto um
Die Umstellung fällt leichter, als viele vermuten. Weder ein neues Konto noch ein Gerichtstermin ist dafür nötig. Es braucht nur drei Schritte.
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Antrag bei Ihrer Bank stellen
Teilen Sie Ihrer Bank mit, dass Ihr bestehendes Girokonto ein P-Konto werden soll. Möglich ist das schriftlich, häufig auch am Schalter oder im Online-Banking. Darauf besteht ein gesetzlicher Anspruch, ablehnen darf die Bank den Antrag nicht.
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Vier Geschäftstage warten
Ist das Guthaben bereits gepfändet, muss die Bank das Konto ab Beginn des vierten auf Ihren Antrag folgenden Geschäftstages als P-Konto führen (§ 850k ZPO). Von da an greift automatisch der Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Kontonummer und Karte bleiben dieselben, nur der Schutzstatus ändert sich. Für den Schutz bereits gepfändeten Guthabens muss das Konto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein P-Konto umgewandelt sein (§ 899 ZPO).
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Wenn Ihnen mehr zusteht: die Bescheinigung einreichen
Bei Kindern, Unterhaltspflichten oder bestimmten Leistungen legen Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung über den höheren Freibetrag vor. Als anerkannte Beratungsstelle stellen wir Ihnen diese Bescheinigung kostenlos aus. Den Schutz passt die Bank dann entsprechend nach oben an.
Sie wissen nicht genau, wie Sie es der Bank formulieren sollen? Wir gehen den Antrag gemeinsam mit Ihnen durch.
Häufige Fehler, die Geld kosten
Richtig genutzt, bietet ein P-Konto verlässlichen Schutz. Die folgenden Stolperfallen kommen in unserer Beratung am häufigsten vor.
Wirkt das auf Sie kompliziert, ist das kein Grund zur Sorge. Genau dafür gibt es uns. Wir kontrollieren, ob Ihr Freibetrag korrekt berechnet wurde, und holen verschenktes Geld zurück, wo das möglich ist.
Wir helfen Ihnen in Braunschweig
Oft ist das P-Konto der erste und dringendste Schritt. Die Schulden selbst löst es aber nicht, es sichert lediglich Ihr Existenzminimum, während wir zusammen nach einem Weg aus den Schulden suchen.
Wir begleiten Sie als gemeinnützige Beratungsstelle: Die Bescheinigung für höhere Freibeträge stellen wir aus, wir erklären Ihnen jeden einzelnen Schritt und klären, wie es nach der Pfändung weitergeht, von der Einigung mit den Gläubigern bis, falls nötig, zur Privatinsolvenz. Das erste Gespräch kostet nichts, bleibt vertraulich und verpflichtet Sie zu nichts. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht oder ein geringes Einkommen hat, zahlt bei uns für das gesamte außergerichtliche Verfahren nichts.
Sichern wir Ihr Konto gemeinsam ab.
